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Christoph Fleischmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Brüder-Grimm-Straße 13
60314 Frankfurt am Main

Telefon: 069 - 90 43 57 17-0
Telefax: 069 - 90 43 57 17-77


E-Mail: info@fleischmann-recht-steuern.de

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I Hinweise zum Filialverbund                                      

Soweit Sie sich entschieden haben, nebenIhrer Hauptapotheke eine (weitere) Filiale zu eröffnen, kann Herr Rechtsanwalt Fleischmann Ihnen gerne zu den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen weitere Informationen geben.

 

Zur Frage der zulässigen Entfernung zwischen Haupt- und Filialapotheke

 

Nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 ApoG muss sich eine Filialapotheke in räumlicher Nähe zur Hauptapotheke befinden. Dies ist neben dem Gesetzeswortlaut (Sitz der Apotheken in derselben kreisfreien Stadt oder in demselben Landkreis sowie im räumlich angrenzenden Kreis beziehungsweise in der angrenzenden kreisfreien Stadt) auch gegeben, wenn die Apotheken ausreichend benachbart liegen. Dieser Sachverhalt, nach dem zwar eine vergleichbare geographische Nähe existiert, formal aber mehr als eine Landkreisgrenze zwischen den jeweiligen Apotheken liegt, ist durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert worden. Dabei wird zum Teil auf frühere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Bereich der Krankenhausversorgung zum „Kreisgrenzen-Prinzip“ und auf Rechtsprechung zu § 12 a ApoG (Genehmigungsfähigkeit der Heimversorgung),verwiesen.

 

So hat das VerwG Bremen in einer (nicht rechtskräftigen) Entscheidung (Urt. v. 03.04.2012; AZ.: -5 K 1588/11-) eine Entfernung von 57 Kilometern und zirka 35 Minuten Fahrzeit trotz Überschreitens zweier Kreisgrenzen für dennoch ausreichend benachbart bezeichnet. Maßgeblich ist laut Rechtsprechung neben der Entfernung vor allem auch der Zeitaufwand, wobei bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs die Anbindung und bei individueller Anfahrt typische Staustrecken oder witterungsbedingte Verzögerungen im Winter zu berücksichtigen sind.

 

Nach einer Entscheidung des VerwG Regensburg (Urt. v. 03.07.1995; AZ.: -RN 5 K-95.219-) bilden eine kreisfreie Stadt und der sie umgebende Landkreis eine Einheit, so dass über diese gemeinsamen Kreisgrenzen hinaus ein Filialverbund zulässig ist.

 

Auf der anderen Seite hat das Verwaltungsgericht Minden (Urt. v.19.10.2011;  AZ.: -7 K 365/11-) entschieden, dass eine Entfernung von über 100 Kilometern und eine Fahrtzeit von über einer Stunde nicht mehr als benachbart einzustufen ist.

 

Zur Frage der Filialleitung durch oHG-Gesellschafter

 

Apotheker, die gemeinsam eine Apotheke als OHG oder GbR betreiben, dürfen die Leitung einer zugehörigen Filialapotheke innerhalb des Gesellschafterkreises regeln. Danach kann die Filialleitung durch einen der Gesellschafter und nicht notwendiger weise durch einen angestellten Approbierten erfolgen. Dies hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2011 (AZ: -22 BV 09.2402-) entschieden.

 

Zur Frage der Notdienstübernahme im Filialverbund

 

In einem Verfahren vor dem VerwG Frankfurt (Urt. v. 23.11.2012; AZ: -4K 4837/10.F-) wurde eine Entscheidung der Landesapothekerkammer Hessen bestätigt, wonach ein Apotheker keinen Anspruch darauf hat, die auf die Filialapotheke entfallenden Notdienste von der in der gleichen Gemeinde liegenden Hauptapotheke aus leisten zu können. Damit folgt das VerwG inhaltlich den Urteilen des BVerwG vom 26.05.2012 (AZ: -3 C21.10-u.-3 C 22.10-) zu § 23 Abs. 2 ApoBetrO, wonach Apotheker mit mehreren Apotheken nicht verlangen können, den turnusmäßigen Notdienst immer nur mit einer ihrer Apotheken wahrzunehmen (weitere Informationen zu diesen Urteilen auf der Seite: Apothekenrecht: Aktuelle Rechtsprechung).

 

  

 

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