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Christoph Fleischmann

Rechtsanwalt
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l Aktuelle Urteile im Arzthaftungsrecht

 

+++ zu Leitlinien und medizinischem Standard +++

BGH, Urteil vom 15.4.2014, AZ: -VI ZR 382/12-

Handlungsanweisungen in Leitlinien ärztlicher Fachgremien oder Verbände dürfen nicht unbesehen mit dem medizinischen Standard gleichgesetzt werden. Dies gilt in besonderem Maße für Leitlinien, die erst nach der zu beurteilenden medizinischen Behandlung veröffentlicht worden sind. Leitlinien ersetzen kein Sachverständigengutachten. Zwar können sie im Einzelfall den medizinischen Standard für den Zeitpunkt ihres Erlasses zutreffend beschreiben; sie können aber auch Standards ärztlicher Behandlung fortentwickeln oder ihrerseits veralten.

BGB § 611, § 823 Abs. 1

 

 

+++ Verjährungsfrist beginnt mit laienhafter Kenntnis des Behandlungsfehlers +++

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2014, AZ: -1 W 37/13 -

 

Der Schaden­ersatz­anspruch wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese Frist beginnt unter anderem mit dem Schluss des Jahres an zu laufen, in dem der Patient laienhaft Kenntnis von einem schuldhaften Behandlungsfehler erlangt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung sowie der Erheblichkeit der Schadensfolge genügt demgegenüber nicht.

Zum Sachverhalt: Im Dezember 2006 verlor eine Frau nach einer eingeleiteten Operation ihr ungeborenes Kind. Im Januar 2007 machte sie dafür ihre Ärztin verantwortlich. Diese habe einen groben Behandlungsfehler begangen, als sie nach ärztlichen Untersuchungen im November und Dezember 2006 die stationäre Einweisung zur Durchführung eines Kaiserschnitts schuldhaft unterließ. Dadurch hätte das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden können. Die Frau machte daher Schadenersatzansprüche geltend. Im Jahr 2013 beantragte die Anspruchstellerin Prozesskostenhilfe für eine Schadenersatzklage.

Das Landgericht Saarbrücken lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da mögliche Ansprüche verjährt gewesen seien. Die Frau sei bereits im Januar 2007 von einem schuldhaften Behandlungsfehler ausgegangen und hätte daher spätestens am 31.12.2010 ihre Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend machen müssen. Die Frau verteidigte sich dagegen mit dem Hinweis, dass sie erst nach Vorlage eines Gutachtens im dem zwischenzeitlich durch ihre Strafanzeige eingeleiteten Ermittlungsverfahren im Februar 2011 Kenntnis von einem groben Behandlungsfehler erlangt habe. Sie legte daher gegen die Entscheidung Rechtsmittel ein.

Das OLG Saarbrücken bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher das Rechtsmittel der Frau zurück. Der Durchsetzbarkeit der Schadenersatzansprüche habe die Einrede der Verjährung entgegengestanden. Es sei zutreffend gewesen, dass die Frau bereits im Januar 2007 die nach § 199 Abs.1 Nr. 2 BGB erforderlichen maßgeblichen Kenntnisse für die Geltendmachung der Ansprüche besessen hatte. Zu diesem Zeitpunkt sei die anwaltlich beratende Frau von einem eindeutigen Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherter medizinischer Erkenntnisse ausgegangen. Zudem sei sie laienhaft von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen.

Nach Auffassung des OLG beginnt die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers an zu laufen, wenn der Patient als medizinscher Laie Kenntnis von Tatsachen erlangt, aus denen sich ergibt, dass der Arzt schuldhaft von dem üblichen ärztlichen Vorgehen abgewichen war oder Maßnahmen nicht getroffen hatte, die nach ärztlichem Standard zur Vermeidung oder Beherrschung von Komplikationen erforderlich seien. Zudem müsse aufgrund der bekannten Tatsachen der Schluss naheliegen, dass das schuldhafte Fehlverhalten die Ursache für den eingetretenen Schaden ist.

Für den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB sei es nach Ansicht des OLG unerheblich, ob der Patient Kenntnis vom negativen Ausgang der ärztlichen Behandlung erlangt. Denn das Ausbleiben des Erfolgs ärztlicher Maßnahmen könne in der Eigenart der Erkrankung oder in der schuldlosen Unzulänglichkeit ärztlicher Bemühungen liegen. Das Wissen um die Verwirklichung des Krankheitsrisikos sei daher nicht ausreichend. Vielmehr müsse der Patient wissen, dass sich das Behandlungsrisiko verwirklicht hat. Außerdem müsse ein Patient aus der Erheblichkeit einer Schadensfolge nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler ziehen.

 

 

 

 

 

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