I Kontakt:

 

fleischmann-recht-steuern

 

Christoph Fleischmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Brüder-Grimm-Straße 13
60314 Frankfurt am Main

Telefon: 069 - 90 43 57 17-0
Telefax: 069 - 90 43 57 17-77


E-Mail: info@fleischmann-recht-steuern.de

Zum Kontaktformular 

l Arbeitsrecht: Hinweise zur Abfindungskündigung

 

Eine Kündigung nach § 1a KSchG schließt grundsätzlich eine Sperrzeit nach 

§ 144 SGB III aus:

 

Eine Kündigung nach § 1 a KSchG ist darauf ausgelegt, dass dem Arbeitnehmer im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dann ein Abfindungsanspruch zusteht, wenn er nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach § 4 KSchG (drei Wochen nach Zugang der Kündigung) eine Kündigungsschutzklage erhebt.

 

Eine Kündigung nach § 1 KSchG setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, daß die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

 

Die Höhe der Abfindung beträgt nach § 1 aAbs. 2 Satz 1 KSchG 0,5 Monate Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Für die Berechnung des Monatsverdienstes verweist § 1a KSchG auf die Regelungen des § 10 Abs. 3 des KSchG. Danach gilt als Monatsverdienst das, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet, an Geld und Sachleistungen zusteht. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.

 

Bereits aus dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 12.07.2006, AZ: -B 11a AL 47/05R- konnte geschlossen werden, dass die Verhängung einer Sperrzeit im Falle einer Kündigung nach § 1 a KSchG grundsätzlich ausscheidet. Aufgrund dieser Entscheidung des BSG hat die Bundesagentur für Arbeit ihre Durchführungsanweisung zu § 144 SGBIII geändert. In dieser geänderten Durchführungsanweisung wird insbesondere ausgeführt, dass ein wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages unter anderem dann vorliegt, wenn eine Abfindung von 0,25 bis zu 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr an den Arbeitnehmer gezahlt wird. Liegen diese Voraussetzungen vor, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung im Übrigen nicht an. Damit bestätigt die Bundesagentur für Arbeit, dass bei einer Kündigung nach § 1 a KSchG die Verhängung einer Sperrzeit grundsätzlich ausscheidet.

 

Sofern höhere Abfindungen als die in § 1 a KSchG geregelten Faktoren gezahlt werden, schließt dies eine Sperrzeit grundsätzlich nur dann aus, wenn eine Kündigung rechtmäßig gewesen wäre.

 

Besteuerung:

Eine Kündigung nach § 1 a KSchG führt zu keinen steuerrechtlichen Vorteilen. Die Abfindung nach § 1 a KSchG wird genauso bewertet, wie alle anderen Abfindungszahlungen auch. Seit dem 01.01.2006 sind Abfindungen steuerpflichtig. Eine Steuerermäßigung kann sich insoweit aus den §§ 24 Nr. 1 a und b Einkommenssteuergesetz (EStG) in Verbindung mit § 34 Abs. 1und 2 EStG ergeben.

 

Sozialversicherung:

Soweit es sich bei einer Abfindung um eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes handelt, unterliegt diese Zahlung nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Dies gilt auch dann, wenn die Abfindung steuerpflichtig ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es sich bei der Abfindung um einen versteckten Arbeitslohn handelt.

 

Hinweis für den Nutzer:   Die verkürzte Darstellungbedingt, daß eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hiernicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotzsorg-fältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

.