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Christoph Fleischmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Brüder-Grimm-Straße 13
60314 Frankfurt am Main

Telefon: 069 - 90 43 57 17-0
Telefax: 069 - 90 43 57 17-77


E-Mail: info@fleischmann-recht-steuern.de

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l Steuern

 

Herr Rechtsanwalt Fleischmann ist zugleich Fachanwalt für Steuerrecht. Er berät und vertritt Sie bundesweit insbesondere in den folgenden Tätigkeitsschwerpunkten:

 

Rechtsbehelfsverfahren gegenüber dem Finanzamt

Klageverfahren vor den Finanzgerichten und dem

  Bundesfinanzhof

- rechtlich fundierte Unterstützung bei der Abfassung von strafbefreienden Selbstanzeigen im Sinne von § 371 AO (speziell Auslandssachverhalte).  

 

Neben der prozessualen Durchsetzung der Interessen der Mandanten wird Wert auf die vorgerichtliche Vermittlung und einvernehmliche sowie zeitnahe Streitbeilegung gelegt. Hierbei werden Sie und Ihr Steuerberater umfassend durch Herrn Rechtsanwalt Fleischmann unterstützt. 

 

Soweit Sie es wünschen,  kann Ihre Vertretung gegenüber dem Finanzamt auch mit Unterstützung durch verschiedene andere Steuerberater, mit denen Herr Rechtsanwalt Fleischmann seit vielen Jahren erfolgreich kooperiert, erfolgen. 

 

 Steuern - aber richtig !

  

l Interessante Urteile im Steuerrecht: 

  

+++ BFH, Urteil vom 16.07.2014, AZ: - VIII R41/12- +++

Selbstständige Ärzte können trotz Beschäftigung angestellter Ärzte freiberuflich tätig sein

 

Selbstständige Ärzte üben ihren Beruf grundsätzlich auch dann leitend und eigenverantwortlich aus und werden damit freiberuflich und nicht gewerblich tätig, wenn sie ärztliche Leistungen von angestellten Ärzten erbringen lassen. Voraussetzung ist allerdings, dass die selbstständigen Ärzte die jeweils anstehenden Voruntersuchungen bei den Patienten durchführen, für den Einzelfall die Behandlungsmethode festlegen und sich die Behandlung «problematischer Fälle» vorbehalten.

Im Streitfall betreiben die Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis für Anästhesie in der Rechtsform einer GbR. Ihre Berufstätigkeit üben sie als mobiler Anästhesiebetrieb in der Praxis von Ärzten aus, die Operationen unter Narkose durchführen wollen. Jeweils einer der Gesellschafter führt eine Voruntersuchung durch und schlägt eine Behandlungsmethode vor. Die eigentliche Anästhesie führt sodann ein anderer Arzt aus. In den Streitjahren beschäftigte die GbR eine angestellte Ärztin, die solche Anästhesien nach den Voruntersuchungen der Gesellschafter in einfach gelagerten Fällen vornahm. Problematische Fälle blieben nach den tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts den Gesellschaftern der GbR vorbehalten. Das Finanzamt sah die Tätigkeit der GbR wegen Beschäftigung der angestellten Ärztin nicht als freiberufliche Tätigkeit der Gesellschafter an und ging deshalb von einer gewerblichen Tätigkeit aus.

Wie die Vorinstanz ist der BFH dieser Rechtsauffassung nicht gefolgt. Die Mithilfe qualifizierten Personals sei für die Freiberuflichkeit des Berufsträgers auch im Bereich der ärztlichen Tätigkeit unschädlich, wenn dieser bei der Erledigung der einzelnen Aufträge aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde. Diesen Anforderungen genüge schon eine patientenbezogene regelmäßige und eingehende Kontrolle der Tätigkeit des angestellten Fachpersonals. Die Auffassung des FG, diese notwendige patientenbezogene leitende Eigenverantwortlichkeit der Gesellschafter sei wegen der ausschließlich von ihnen geführten Voruntersuchungen bei den Patienten, der Festlegung der Behandlungsmethode sowie des Vorbehalts der Selbstbehandlung «problematischer Fälle» gegeben, hat der BFH jetzt bestätigt.

Würde man darüber hinaus wie die Finanzverwaltung die unmittelbare Ausführung der Anästhesietätigkeit durch die Gesellschafter verlangen, würde man den Einsatz fachlich vorgebildeten Personals im Bereich der Heilberufe faktisch ausschließen und damit die Anforderungen des Gesetzes überdehnen, entschied der BFH.

 

 +++  BFH, Urteil vom 29.04.2014, Az.: VIII R20/12  +++

Unangemessener Aufwand für Luxussportwagen stellt betrieblich veranlasste Kosten dar
 

Kosten für betriebliche Fahrten mit einem Kraftfahrzeug (hier: Luxussportwagen) sind selbst dann im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG dem Grunde nach betrieblich veranlasst, wenn die Aufwendungen unangemessen sind. Die Höhe der Aufwendungen und damit ihre Unangemessenheit ist allein unter Anwendung der in § 4 Abs. 5 EStG geregelten Abzugsverbote oder -beschränkungen zu bestimmen.

 

 

+++ Finanzgericht Hessen, Urteil vom 14.10.2014  (n.rk.) ; AZ: - 4 K 781/12 - +++

GmbH-Geschäftsführer kann berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten absetzen

 

Das Hessische Finanzgericht  (FG) hat die Klage eines GmbH-Geschäftsführers auf Abzug von Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz als Werbungskosten abgewiesen. Das FG sah die Flüge nach den Umständen als privat mitveranlasst an. Ein geeigneter Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle. Die Fluglizenz sei für die Geschäftsführertätigkeit nicht notwendig (Az.: 4 K 781/12).

Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von etwa 250.000 Euro erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen etwa 30 auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich unter anderem auf eine Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber, aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.

Laut FG sind die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Denn nach den Gesamtumständen habe der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- und Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig habe aber - im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten - keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeberzugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einemgeeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privatveranlasste Aufwendungen fehle.

Schließlich, so das FG weiter, seien auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence)bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene oder vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeitanzuerkennen seien.

Beim BFH ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil anhängig (AZ: VI B 137/14).

 

  

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