I Kontakt:

 

fleischmann-recht-steuern

 

Christoph Fleischmann

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
Fachanwalt für Steuerrecht

 

Brüder-Grimm-Straße 13
60314 Frankfurt am Main

Telefon: 069 - 90 43 57 17-0
Telefax: 069 - 90 43 57 17-77


E-Mail: info@fleischmann-recht-steuern.de

Zum Kontaktformular 

l Arzthaftung bei Geburtsschäden

 

Schwangerschaft und Geburt sind keine Krankheit, sie sind aber mit Risiken für Mutter und Kind verbunden. Ärzten, Geburtshelfern und Hebammen können vor und unter der Geburt Behandlungsfehler unterlaufen. Durch Behandlungsfehler kann es dann für den ungeborenen Fötus oder das gerade geborene Baby zu Beeinträchtigungen, zu leichten bis schweren Behinderungen oder sogar zum Tod des Neugeborenen kommen.

 

Sie als Eltern können als gesetzliche Vertreter des Kindes neben einem Schmerzensgeld zahlreiche weitere Ansprüche geltend machen. Hierbei kann Herr Rechtsanwalt Fleischmann Sie unterstützen.

 

Beim Geburtsschadensrecht handelt es sich um ein Rechtsgebiet, in dem der beratende Rechtsanwalt  zwingend über Spezialkenntnisse im Medizin‑ und im Arzthaftungsrecht verfügen muss. Herr Rechtsanwalt Fleischmann, Fachanwalt für Medizinrecht, hat sich auf die außergewöhnlichen Anforderungen in diesem Bereich spezialisiert. Er berät und vertritt Sie und Ihr Kind vor den Gerichten in Arzthaftungsfällen bundesweit.

 

Herr Rechtsanwalt Fleischmann bildet sich ständig auf dem Gebiet des Geburtsschadensrechts fort. 

 

 

 

l Hinweise zu aktuellen Urteilen im Geburtsschadensrecht

 

 

+++ Grober Behandlungsfehler bei unterlassener Schnittentbindung +++

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2014, AZ: - 26 U 178/12 -

 

Verzögert die unterlassene Schnittentbindung die Geburt eines Kindes um ca. 23 Minuten kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein, wenn auffällige Herzfrequenzwerte des Kindes zuvor die ärztliche Entscheidungzu einer alsbaldigen Geburtsbeendigung erfordert hätten.

Der klagende Landschaftsverband ist Kostenträger des im November 2002 mit gravierenden Geburtsschäden geborenen Jungen. Aus übergangenem Recht hat er das beklagte Krankenhaus und die dort tätige beklagte Ärztin wegen geburtshilflicher Behandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der infolge mangelnder Sauerstoffversorgung bei der Geburt schwer hirngeschädigte Junge kam im beklagten Krankenhaus zur Welt. Während des von der beklagten Ärztin betreuten Geburtsvorganges sanken die Herzfrequenzwerte des Kindes zeitweise lebensgefährlich ab. Eine Blutgasuntersuchung unterblieb. Anstelle einer Schnittentbindung wurde die Mutter zunächst ca. 15 Minuten und ohne Beschleunigung des Geburtsvorgangs auf einen Geburtshocker gesetzt, bevor es unter Einsatz von Kristeller-Hilfe schließlich zu einer - im Vergleich zu einer Schnittentbindung - um ca. 23 Minuten verzögerten, spontanen Geburt kam.

Die vom klagenden Landschaftsverband beantragte Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hatte Erfolg. Nach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten hat das Gericht die Maßnahmen der Beklagten bei der Geburtshilfe in ihrer Gesamtheit als grob fehlerhaft bewertet. Nach den festgestellten Auffälligkeiten bei den Herzfrequenzwerten des Kindes sei der ca. 30-minütige Versuch, die Geburt unter Anwendung des Geburtshockers zu fördern, fehlerhaft gewesen. Wegen der Gefahr einer Kindesschädigung habe man sich für eine sofortige Beendigung der Geburt durch eine Schnittentbindung entscheiden müssen. Die anstelle einer Schnittentbindung in den letzten ca. 45 Minuten vor der Geburt durchgeführten Maßnahmen seien medizinisch nicht mehr nachvollziehbar und deswegen grob fehlerhaft. Hierdurch trete eine Beweislastumkehr ein. Deswegen hafteten die Beklagten für den Schaden des Kindes, auch wenn nicht sicher fest stehe, ob dieser erst infolge der ca. 23-minütigen Verzögerung vor der Geburt oder bereits zuvor eingetreten sei.

 

 

 

 

 

Hinweis für den Nutzer:   Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

 

Urteile zitiert nach: "kostenlose-urteile", ein Service der ra-online GmbH.